Antrag nach §13 Absatz 3 der Jugendordnung
Nach §15 der NBV-Geschäftsordnung möchten wir Euch hiermit über einen Antrag an den Leistungsausschuss informieren, der für alle NBV-Mitgliedsvereine von allgemeiner Bedeutung ist. Auf der am letzten Mittwoch stattgefundenen Leistungsausschusssitzung wurde über einen Antrag nach §13 Absatz 3 der Jugendordnung entschieden.
§13 Absatz 3 der Jugendordnung:
Für Spieler des Jahrgangs U15 (d. h. für Spieler, die nach Ablauf der Saison die Altersklasse U15 verlassen), die dem DBV-Talentteam angehören, kann eine Freistellung für den O19-Spielbetrieb erteilt werden. Dafür muss der Leistungsausschuss dem Antrag zustimmen.
Es wurde für ein NBV-Teammitglied des Jahrgangs 2006 (U15-2) eine Starterlaubnis für den Punktspielbetrieb auf NBV-Ebene gestellt. Begründet wurde der Antrag mit einem gleichgelagerten Fall aus 2017.
Der Leistungsausschuss hat den Antrag einstimmig abgelehnt, da die unter §13 Absatz 3 beschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Der angeführte gleichgelagerte Fall aus 2017 stellt sich anders dar, da das damalige NBV-Teammitglied zur Saison 2017/2018 ins DBV-Talentteam aufgenommen wurde.
Für den NBV-Leistungsausschuss
Dirk Reichstein



